RKUV] 1987 Nr. U 16, S. 244, E. 4c), ist die Sachlage insofern verschieden, als es sich dort um einen Betrieb für Raumgestaltung und Innendekoration handelt. Dessen Tätigkeiten bestehen aus Innendekorationsarbeiten, Polsterarbeiten und aus dem Verlegen von textilen Bodenbelägen. Im Rahmen der Bodenlegertätigkeit wurde in dieser Firma Holz maschinell bearbeitet, was dazu führte, dass sie aufgrund von Art. 66 Abs. 1 Bst. e UVG der Beschwerdegegnerin unterstellt wurde. Dieser Innendekorationsbetrieb ist klar ein ungegliederter Betrieb, denn die Bodenlegertätigkeit ist zum üblichen Tätigkeitsbereich eines solchen Betriebes zu zählen.