3 Die individuelle Anpassung von Kunststoffvorrichtungen mit der im Betrieb vorhandenen Stanzmaschine nimmt dem Unternehmen den Charakter des Handelsbetriebs nicht, macht ihn angesichts der geringen innerbetrieblichen Bedeutung der Stanzarbeiten nicht zu einem Produktionsbetrieb im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. e UVG. Aufgrund dieser Ausführungen ist festzustellen, dass hier kein ungegliederter Betrieb im Sinne der Rechtsprechung des EVG, sondern ein gegliederter Betrieb vorliegt. Bei dem Entscheid des EVG, auf den sich die Beschwerdegegnerin stützt (Kranken- und Unfallversicherung: Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 1987