Wäre dies zu bejahen, würde es sich um einen ungegliederten Betrieb handeln. Stanzarbeiten können nicht als eine zu einem Handelsbetrieb für Lärmschutzvorrichtungen gehörende, übliche Tätigkeit bezeichnet werden. Vielmehr handelt es sich um Arbeiten, welche die Beschwerdeführerin neben dem Handelsbetrieb als ihrer Haupttätigkeit zusätzlich ausführt. Unterstrichen wird dies dadurch, dass die Beschwerdeführerin die Stanze erst einige Jahre nach ihrer Gründung anschaffte, um gegenüber der Konkurrenz einen Vorteil aufzuweisen. Diese Tatsache lässt darauf schliessen, dass bei anderen ähnlichen Betrieben üblicherweise keine Stanzarbeiten ausgeführt werden.