Die Gesamtlohnsumme beträgt Fr. 300 000.-, wovon Fr. 230 000.- auf Büro und Reisedienst, Fr. 45 500.- auf Lager und Spedition sowie Fr. 19 500.- auf Stanzarbeiten entfallen. Daraus ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin die von ihr offerierten Produkte weder projektiert noch herstellt. Haupttätigkeit der Beschwerdeführerin ist der Handel mit Schallschutzvorrichtungen. So bleibt zu beurteilen, ob die Stanzarbeiten in den üblichen Tätigkeitsbereich des Betriebes der Beschwerdeführerin, nämlich in die Handelstätigkeit, fallen und somit von einem einheitlichen Betriebscharakter auszugehen ist. Wäre dies zu bejahen, würde es sich um einen ungegliederten Betrieb handeln.