Wesentlich ist, dass sich diese Arbeiten vom hauptsächlichen Tätigkeitsbereich der Unternehmung deutlich abheben (BGE 113 V 334 E. 5c, 113 V 349 E. 3c). (...) Wie die Parteien in ihren Stellungnahmen anerkennen, ist die effektiv ausgeführte Tätigkeit für die Unterstellung massgebend. Diese geht aus den Akten klar hervor und ist unbestritten. Im von der Beschwerdeführerin beigelegten Prospekt offeriert diese ihre Produktepalette - akustische Dämmstoffe und industrielle Lärmschutzvorrichtungen - sowie die Anfertigung individueller Stanzteile.