2 Als einen ungegliederten Betrieb bezeichnet das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) ein Unternehmen dann, wenn sich dieses im wesentlichen auf einen einzigen, zusammenhängenden Tätigkeitsbereich beschränkt, dieses somit einen einheitlichen oder vorwiegenden Betriebscharakter aufweist und im wesentlichen nur Arbeiten ausführt, die in den üblichen Tätigkeitsbereich eines Betriebes dieser Art fallen (BGE 113 V 333 E. 5b, 113 V 348 E. 3b). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt ein gegliederter Betrieb dann vor, wenn sich eine Unternehmung nicht auf einen einzigen, zusammenhängenden Tätigkeitsbereich beschränkt.