88 der V vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) bestimmt, dass auch Hilfsund Nebenbetriebe, die mit einem Hauptbetrieb im Sinne von Art. 66 UVG in sachlichem Zusammenhang stehen, in den Zuständigkeitsbereich der SUVA fallen. Untersteht der Hauptbetrieb nicht der SUVA, so sind auch die Arbeitnehmer/innen der Hilfs- und Nebenbetriebe bei einem Versicherer nach Art. 68 UVG zu versichern (Abs. l). Als gemischter Betrieb gilt eine Mehrzahl von Betriebseinheiten desselben Arbeitgebers, die untereinander in keinem sachlichen Zusammenhang stehen.