In Abs. 2 von Art. 66 UVG wird weiter festgehalten, dass der Bundesrat die unterstellten Betriebe näher bezeichnet und namentlich den Tätigkeitsbereich der SUVA umschreibt für Arbeitnehmer/innen: a. von Hilfs- und Nebenbetrieben der unterstellten Betriebe; b. von Betrieben, bei denen nur die Hilfs- und Nebenbetriebe unter Abs. l fallen; c. von gemischten Betrieben. Diesbezüglich hat der Bundesrat in Art. 88 der V vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) bestimmt, dass auch Hilfsund Nebenbetriebe, die mit einem Hauptbetrieb im Sinne von Art. 66 UVG in sachlichem Zusammenhang stehen, in den Zuständigkeitsbereich der SUVA fallen.