(...) Im folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihr Personal bei der Beschwerdegegnerin versichern muss. 1. In Art. 58 des BG vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) wird festgehalten, dass die Unfallversicherung je nach Versichertenkategorien durch die SUVA oder durch andere zugelassene Versicherer und eine von diesen betriebene Ersatzkasse durchgeführt wird. Art. 66 Abs. 1 UVG bestimmt, welche Betriebe von Gesetzes wegen bei der SUVA versichert sind. Dazu gehören neben anderen nach Art. 66 Abs. 1 Bst. e UVG Betriebe, die Metall, Holz, Kork, Kunststoffe, Stein oder Glas maschinell bearbeiten, sowie Giessereien. In Abs. 2 von Art.