Art. 58 und Art. 66 Abs. 1 Bst. e und Abs. 2 UVG. Art. 88 UVV. Unterstellung unter die SUVA. Abgrenzung zwischen ungegliedertem und gegliedertem Betrieb. Stanzarbeiten sind nicht eine zu einem Handelsbetrieb für Lärmschutzvorrichtungen gehörende, übliche Tätigkeit. Die gelegentliche individuelle, den Kundenwünschen entsprechende Anpassung von Kunststoffteilen mittels einer Stanzmaschine macht einen Betrieb, der Handel mit vorgefertigten akustischen Dämmstoffen betreibt, deshalb nicht zu einem ungegliederten Betrieb, der Kunststoff maschinell bearbeitet. Die Bearbeitung von Kunststoff hat vorliegend den Charakter eines Hilfsbetriebs.