{"Signatur": "CH_VB_025", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-02-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_025_JAAC-60-25--_1995-02-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003017.pdf?ID=150003017", "Checksum": "27d61b49612bb5f70421c9c6723c363d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.25 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 07.02.1995 JAAC 60.25 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche 07.02.1995 JAAC 60.25 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca 07.02.1995 JAAC 60.25 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'encouragement de la recherche, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:31", "Checksum": "db9f446714194d334ab59922ec2785cc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 07.02.1995 JAAC 60.25 \r\n\n 3\nDie individuelle Anpassung von Kunststoffvorrichtungen mit der im Betrieb\nvorhandenen Stanzmaschine nimmt dem Unternehmen den Charakter des\nHandelsbetriebs nicht, macht ihn angesichts der geringen innerbetrieblichen\nBedeutung der Stanzarbeiten nicht zu einem Produktionsbetrieb im Sinne von\nArt. 66 Abs. 1 Bst. e UVG.\nAufgrund dieser Ausführungen ist festzustellen, dass hier kein ungegliederter\nBetrieb im Sinne der Rechtsprechung des EVG, sondern ein gegliederter\nBetrieb vorliegt.\nBei dem Entscheid des EVG, auf den sich die Beschwerdegegnerin stützt\n(Kranken- und Unfallversicherung: Rechtsprechung und Verwaltungspraxis\n[RKUV] 1987 Nr. U 16, S. 244, E. 4c), ist die Sachlage insofern verschieden,\nals es sich dort um einen Betrieb für Raumgestaltung und Innendekoration\nhandelt. Dessen Tätigkeiten bestehen aus Innendekorationsarbeiten,\nPolsterarbeiten und aus dem Verlegen von textilen Bodenbelägen. Im\nRahmen der Bodenlegertätigkeit wurde in dieser Firma Holz maschinell\nbearbeitet, was dazu führte, dass sie aufgrund von Art. 66 Abs. 1 Bst. e UVG der\nBeschwerdegegnerin unterstellt wurde. Dieser Innendekorationsbetrieb ist\nklar ein ungegliederter Betrieb, denn die Bodenlegertätigkeit ist zum üblichen\nTätigkeitsbereich eines solchen Betriebes zu zählen. Darin liegt nun gerade der\nentscheidende Unterschied zur Beschwerdeführerin, indem die Stanzarbeiten,\nwie oben ausgeführt, nicht zum üblichen Tätigkeitsfeld eines Handelsbetriebes\nfür Lärmschutzvorrichtungen zugeordnet werden können.\nDer vorliegende Fall ist vielmehr vergleichbar mit dem vom EVG beurteilten\nFall eines Teppichhandels-Geschäfts, das auch Bodenlegerarbeit erbrachte\n(RKUV\n1988 Nr. U 44, S. 211). Letztere gehört nicht zum normalen Tätigkeitsbereich -\nHandel -, so dass das EVG den Betrieb als gegliederten beurteilt.\n3. (...)\nDa ein gegliederter Betrieb vorliegt, ist abzuklären, ob die Stanzarbeiten\nals Hilfs- oder Nebenbetrieb zu qualifizieren sind oder ob sie eine eigene\nBetriebseinheit ohne sachlichen Zusammenhang zum Handelsbetrieb\ndarstellen. Gemäss dem EVG ist ein gemischter Betrieb anzunehmen,\nwenn neben den verschiedenen Tätigkeitsbereichen zusätzlich eine\npraktisch vollständige räumliche und personelle Verselbständigung der\neinzelnen Betriebsteile vorliegt (BGE 113 V 335 E. 6a). Hingegen ist bei einem\nHauptbetrieb mit Hilfs- beziehungsweise Nebenbetrieb jener Betriebsteil\nHauptbetrieb, der die Produktion oder Dienstleistung erbringt, die für\ndie Unternehmung charakteristisch ist und daher den vorwiegenden\nBetriebscharakter bestimmt. Dies ist im Zweifelsfall der Betriebsteil mit dem\ngrössten Anteil des Umsatzes oder - wenn jener nicht festgestellt werden kann -\nan der Lohnsumme (BGE 113 V 335 E. 6b).\nVorliegend kann aufgrund der Aktenlage klar festgestellt werden, dass es\nsich um einen Handelsbetrieb als Hauptbetrieb mit einem Hilfsbetrieb\nStanzarbeiten handelt, der ausschliesslich der Unternehmung dient und mit\ndieser in einem sachlichen Zusammenhang steht. Dies bedeutet, dass sich\nnach der Haupttätigkeit, hier Handel mit Lärmdämmstoffen aus Kunststoff,\nentscheidet, ob das Personal des Unternehmens bei der Beschwerdegegnerin\n\n4\nzu versichern ist. Ein Handelsbetrieb wie im hier umschriebenen Sinn\nerfüllt keine der gesetzlichen Vorschriften, die die Unterstellung unter die\nBeschwerdegegnerin begründen würden.\nDaraus ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die Unterstellung zu Unrecht\nverfügte. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene\nVerfügung und der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin sind\naufzuheben.\n\n5\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 60.25 - Auszug aus dem Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission für die\nUnfallversicherung vom 7. Februar 1995 i. S. X. AG gegen Schweizerische\nUnfallversicherungsanstalt\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1996\nAnnée\nAnno\n\nBand 60\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 003 017\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}