{"Signatur": "CH_VB_025", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-02-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_025_JAAC-60-25--_1995-02-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003017.pdf?ID=150003017", "Checksum": "27d61b49612bb5f70421c9c6723c363d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.25 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 07.02.1995 JAAC 60.25 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche 07.02.1995 JAAC 60.25 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca 07.02.1995 JAAC 60.25 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'encouragement de la recherche, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:31", "Checksum": "db9f446714194d334ab59922ec2785cc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 07.02.1995 JAAC 60.25 \r\n\n 2\nAls einen ungegliederten Betrieb bezeichnet das Eidgenössische\nVersicherungsgericht (EVG) ein Unternehmen dann, wenn sich dieses im\nwesentlichen auf einen einzigen, zusammenhängenden Tätigkeitsbereich\nbeschränkt, dieses somit einen einheitlichen oder vorwiegenden\nBetriebscharakter aufweist und im wesentlichen nur Arbeiten ausführt, die in\nden üblichen Tätigkeitsbereich eines Betriebes dieser Art fallen (BGE 113 V 333\nE. 5b, 113 V 348 E. 3b).\nNach höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt ein gegliederter Betrieb\ndann vor, wenn sich eine Unternehmung nicht auf einen einzigen,\nzusammenhängenden Tätigkeitsbereich beschränkt. Dies trifft zunächst dann\nzu, wenn bei einer Unternehmung zwei oder mehrere, klar unterscheidbare\nSchwerpunkte der Geschäftstätigkeit bestehen, die nicht in den gleichen\nTätigkeitsbereich im oben umschriebenen Sinne fallen. Unter diesen\nVoraussetzungen fehlt es an der Einheitlichkeit des Betriebscharakters. Ein\neinheitlicher oder vorwiegender Betriebscharakter liegt aber auch dann\nnicht vor, wenn die Unternehmung neben dem eigentlichen Schwerpunkt\nihrer Geschäftstätigkeit dauernd noch Arbeiten ausführt, die nicht zum\nnormalen Tätigkeitsbereich eines Betriebs mit diesem Charakter gehören.\nWesentlich ist, dass sich diese Arbeiten vom hauptsächlichen Tätigkeitsbereich\nder Unternehmung deutlich abheben (BGE 113 V 334 E. 5c, 113 V 349 E. 3c).\n(...)\nWie die Parteien in ihren Stellungnahmen anerkennen, ist die effektiv\nausgeführte Tätigkeit für die Unterstellung massgebend. Diese geht aus den\nAkten klar hervor und ist unbestritten.\nIm von der Beschwerdeführerin beigelegten Prospekt offeriert\ndiese ihre Produktepalette - akustische Dämmstoffe und industrielle\nLärmschutzvorrichtungen - sowie die Anfertigung individueller Stanzteile.\nIm von der Beschwerdegegnerin aufgenommenen Betriebsbeschrieb vom\n8. Oktober 1993 wird die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Handelsbetrieb\nfür akustische Dämmstoffe und industriellen Lärmschutz, Stanzarbeiten\numschrieben. Die Gesamtlohnsumme beträgt Fr. 300 000.-, wovon Fr. 230 000.-\nauf Büro und Reisedienst, Fr. 45 500.- auf Lager und Spedition sowie\nFr. 19 500.- auf Stanzarbeiten entfallen.\nDaraus ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin die von ihr\nofferierten Produkte weder projektiert noch herstellt. Haupttätigkeit der\nBeschwerdeführerin ist der Handel mit Schallschutzvorrichtungen. So bleibt\nzu beurteilen, ob die Stanzarbeiten in den üblichen Tätigkeitsbereich des\nBetriebes der Beschwerdeführerin, nämlich in die Handelstätigkeit, fallen und\nsomit von einem einheitlichen Betriebscharakter auszugehen ist. Wäre dies zu\nbejahen, würde es sich um einen ungegliederten Betrieb handeln.\nStanzarbeiten können nicht als eine zu einem Handelsbetrieb für\nLärmschutzvorrichtungen gehörende, übliche Tätigkeit bezeichnet werden.\nVielmehr handelt es sich um Arbeiten, welche die Beschwerdeführerin\nneben dem Handelsbetrieb als ihrer Haupttätigkeit zusätzlich ausführt.\nUnterstrichen wird dies dadurch, dass die Beschwerdeführerin die Stanze erst\neinige Jahre nach ihrer Gründung anschaffte, um gegenüber der Konkurrenz\neinen Vorteil aufzuweisen. Diese Tatsache lässt darauf schliessen, dass bei\nanderen ähnlichen Betrieben üblicherweise keine Stanzarbeiten ausgeführt\nwerden.\n\n"}