Art. 92 Abs. 2 und 5 UVG. Art. 113 Abs. 1 UVV. Einreihung der Betriebe in die Klassen und Stufen des Prämientarifs. Höhereinreihung eines Betriebes, wenn dessen Unfallkosten ausserhalb des Bereiches der üblichen Zufallschwankungen liegen. Das in den Richtlinien der Schweizerischen Vereinigung privater Kranken- und Unfallversicherer (PKU) umschriebene und zur Höhereinreihung führende Verfahren ist gesetzmässig.