Art. 92 Abs. 2 und 4 UVG. Art. 113 Abs. 1 UVV. Festsetzung der Prämien in der Berufsunfallversicherung. Einreihung der Betriebe in die Klassen und Stufen des Prämientarifs. Die Praxis, wonach ein Grossbetrieb oder eine Gruppe von Konzernbetrieben (oder eine andere finanziell verbundene Betriebsgruppe) unter bestimmten Voraussetzungen eine eigene Risikogemeinschaft bilden kann, ist gesetzmässig. Die Abspaltung eines Betriebes von einem Konsortium stellt eine Änderung im Sinne von Art. 92 Abs. 4 UVG dar und führt mithin zum Austritt aus der entsprechenden Risikogemeinschaft und zu einer Neueinreihung des Betriebes.