Damit wird entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers die Freiheit der Forschung in keiner Weise tangiert, da es jedem Forscher offen steht, für seine noch nicht veröffentlichte Arbeit einen Publikationsbeitrag zu verlangen. Schliesslich lässt sich der Ausschluss der bereits gedruckten Arbeiten von der Beitragsgewährung auch damit rechtfertigen, dass diese Arbeiten ohne finanzielle Unterstützung seitens des Nationalfonds gedruckt werden konnten und ihr Autor daher weniger staatliche Förderung braucht als derjenige, der im Hinblick auf die hohen Kosten eine Drucklegung ohne staatlichen Zuschuss scheut. 3.