Es ist somit zu prüfen, ob der Schweizerische Nationalfonds das ihm zustehende Ermessen missbraucht hat, indem er gestützt auf Ziff. 1 in fine der erwähnten Wegleitung auf das Gesuch «nicht eingetreten» ist, das heisst es wegen bereits erfolgter Drucklegung der beiden Werke abgewiesen hat. Dies ist klarerweise zu verneinen. Es liegt auf der Hand, dass der Schweizerische Nationalfonds mit seinen beschränkten Mitteln haushälterisch umgehen und sie zielgerecht, nämlich zur Forschungsförderung, einsetzen muss (Art. 1 FG). Damit steht die Praxis des Schweizerischen Nationalfonds, nur für ungedruckte wissenschaftliche Werke Publikationsbeiträge zu bewilligen, durchaus im Einklang.