1. (Formelles) 2. Gemäss Art. 13 Abs. 3 des BG vom 7. Oktober 1983 über die Forschung (Forschungsgesetz [FG], SR 420.1) kann die Rekurskommission nur prüfen, ob der angefochtene Entscheid eine Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens darstellt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beruht. Mangels einer abschliessenden gesetzlichen Ordnung steht die Gewährung von Publikationsbeiträgen, wie sie in Art. 8 Bst. e FG als Verwendungszweck für die dem Schweizerischen Nationalfonds bewilligten Kredite grundsätzlich vorgesehen ist, im pflichtgemässen Ermessen des Schweizerischen Nationalfonds.