Mit Schreiben vom 16. Mai 1989 erneuerte Fürsprecher J. sein Begehren, worauf ihm der Schweizerische Nationalfonds mit Brief vom 24. Mai 1989 den gleichen Bescheid gab. B. Mit Beschwerde vom 22. Juni 1989 beantragt Fürsprecher J. die Aufhebung des Entscheides des Schweizerischen Nationalfonds vom 24. Mai 1989 und Verurteilung des Schweizerischen Nationalfonds, dem Beschwerdeführer einen angemessenen Publikationsbeitrag auszurichten, unter ordentlicher und ausserordentlicher Kostenfolge. … II