Obwohl diese Punkte, ausser der Altersgrenze, in der Begründung der Wiedererwägungsverfügung nicht mehr aufgeführt werden, waren sie von der Vorinstanz in der ersten Verfügung nicht genügend abgeklärt und begründet und gaben Anlass zur vorliegenden Beschwerde. Dem Beschwerdeführer sind daher keine Kosten zu auferlegen. [1] Art. 2 Bst. a, b und d lautet: «2 Der Forschungsrat unterscheidet folgende Arten von Stipendien und Beiträgen: a) Die Nachwuchsstipendien dienen der wissenschaftlichen Weiterbildung und der Förderung von Arbeiten angehender und fortgeschrittener Forscher, die das 35. Altersjahr nicht überschritten haben: