4. Dennoch sei hinzugefügt, dass zumindest die Begründung der ersten ablehnenden Verfügung den Beschwerdeführer glauben lassen konnte, sein Gesuch sei wissenschaftlich bloss als zweite Priorität qualifiziert worden, und es habe neben der erreichten Altersgrenze eine Rolle gespielt, dass er keine engen Beziehungen zu einem schweizerischen Institut unterhalte und seine Rückkehr in die Schweiz in näherer Zeit eher unbestimmt sei. Obwohl diese Punkte, ausser der Altersgrenze, in der Begründung der Wiedererwägungsverfügung nicht mehr aufgeführt werden, waren sie von der Vorinstanz in der ersten Verfügung nicht genügend abgeklärt und begründet und gaben Anlass zur vorliegenden Beschwerde.