3. Hinzu kommt, dass dem Nationalfonds nicht genügend Mittel zur Verfügung standen, um alle eingegangenen Gesuche zu befriedigen. In diesem Fall wäre es stossend gewesen, wenn Gesuche, die den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hätten, abgewiesen worden wären, weil ihnen ein anderes, nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Gesuch vorgezogen worden wäre. Erweist sich somit die angefochtene Verfügung aus diesem Grunde als begründet, können die übrigen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen keine Auswirkungen mehr auf den Ausgang des Verfahrens haben.