Ein derartiger Ausnahmefall kann entstehen, wenn ein Gesuchsteller, der den zweiten Bildungsweg absolvierte, nicht rechtzeitig einen Antrag stellen konnte. Der Beschwerdeführer erhielt seinen Doktortitel (PhD) auf dem zweiten Bildungsweg im Alter von 31 Jahren, hatte also durchaus die Möglichkeit, rechtzeitig ein Gesuch um ein Stipendium einzugeben. Ohne Missbrauch seines Ermessens konnte somit der Nationalfonds feststellen, dass keine Gründe vorlagen, die ein Abweichen von der Regelung des Art. 2 Bst. a des Reglements gestatten würden. 3. Hinzu kommt, dass dem Nationalfonds nicht genügend Mittel zur Verfügung standen, um alle eingegangenen Gesuche zu befriedigen.