2 Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens entschieden hat, ist somit für eine Überprüfung der angefochtenen Verfügung durch die Rekurskommission kein Raum. 2. Der ablehnende Entscheid wird primär mit dem Überschreiten der Altersgrenze durch den Beschwerdeführer begründet. Gemäss Art. 2 Bst. a des vom Bundesrat am 7. Juli 1982 genehmigten R für die Gesuchsteller und die Stipendiaten und Beitragsempfänger des Schweizerischen Nationalfonds werden Nachwuchsstipendien nur an Forscher entrichtet, die das 35. Altersjahr nicht überschritten haben; dadurch unterscheidet sich diese Kategorie von den Forschungs- und den persönlichen Beiträgen (Art. 2 Bst.