dafür in der Schweiz die entsprechenden Voraussetzungen nicht vorhanden seien. Daraufhin nahm der Nationalfonds seinen Entscheid in Wiedererwägung, kam indes am 8./9. Dezember 1987 zu einer erneuten Ablehnung des Gesuches. Dies wurde X mit Brief vom 15. Dezember 1987 mitgeteilt. Darin wurde als Hauptargument das Überschreiten der Altersgrenze aufgeführt. X hielt mit Brief vom 8. Januar 1988 an seiner Beschwerde fest und ergänzte nach Einsicht in die Akten die Begründung mit Schreiben vom 18. April 1988. Mit Vernehmlassung vom 26. Mai 1988 beantragt der Schweizerische Nationalfonds, die Beschwerde abzuweisen. II