Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausgereicht hätten, allen eingegangenen Gesuchen zu entsprechen. Sein Gesuch sei abgelehnt worden, weil er einerseits die Altersgrenze deutlich überschritten habe, andererseits keine enge Beziehungen zu einem schweizerischen Institut habe und seine Rückkehr in die Schweiz eher unbestimmt sei. Dieses Schreiben wurde mit der Schweizerischen Post am 14. Juli 1987 nach Z (USA), dem Wohnsitz von X, gesandt. Hiergegen reichte X Beschwerde ein, welche fristgemäss am 13. August 1987 eintraf. Darin beantragt er sinngemäss Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprechung des ihm verweigerten Stipendiums.