{"Signatur": "CH_VB_025", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1988-11-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_025_JAAC-53-7--_1988-11-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001112.pdf?ID=150001112", "Checksum": "3d2509f58e8cd74d9b8260483887413c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 53.7 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 21.11.1988 JAAC 53.7 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche 21.11.1988 JAAC 53.7 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca 21.11.1988 JAAC 53.7 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'encouragement de la recherche"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:39", "Checksum": "5b8ee437b574922afbb077d89716a82d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 21.11.1988 JAAC 53.7 \r\n\n 2\nRahmen des ihm eingeräumten Ermessens entschieden hat, ist somit für eine\nÜberprüfung der angefochtenen Verfügung durch die Rekurskommission kein\nRaum.\n2. Der ablehnende Entscheid wird primär mit dem Überschreiten der\nAltersgrenze durch den Beschwerdeführer begründet. Gemäss Art. 2 Bst. a des\nvom Bundesrat am 7. Juli 1982 genehmigten R für die Gesuchsteller und die\nStipendiaten und Beitragsempfänger des Schweizerischen Nationalfonds\nwerden Nachwuchsstipendien nur an Forscher entrichtet, die das 35.\nAltersjahr nicht überschritten haben; dadurch unterscheidet sich diese\nKategorie von den Forschungs- und den persönlichen Beiträgen (Art. 2 Bst. b\nund d des erwähnten Reglementes[1]). Der Beschwerdeführer war zum\nZeitpunkt der Einreichung des Gesuches über 37 Jahre alt. Praxisgemäss\nkann der Nationalfonds von dieser Alterslimite in Ausnahmefällen um ein\nJahr, selten um zwei Jahre abweichen. Ein derartiger Ausnahmefall kann\nentstehen, wenn ein Gesuchsteller, der den zweiten Bildungsweg absolvierte,\nnicht rechtzeitig einen Antrag stellen konnte. Der Beschwerdeführer\nerhielt seinen Doktortitel (PhD) auf dem zweiten Bildungsweg im Alter von\n31 Jahren, hatte also durchaus die Möglichkeit, rechtzeitig ein Gesuch um ein\nStipendium einzugeben. Ohne Missbrauch seines Ermessens konnte somit der\nNationalfonds feststellen, dass keine Gründe vorlagen, die ein Abweichen von\nder Regelung des Art. 2 Bst. a des Reglements gestatten würden.\n3. Hinzu kommt, dass dem Nationalfonds nicht genügend Mittel zur Verfügung\nstanden, um alle eingegangenen Gesuche zu befriedigen. In diesem Fall wäre\nes stossend gewesen, wenn Gesuche, die den gesetzlichen Anforderungen\nentsprochen hätten, abgewiesen worden wären, weil ihnen ein anderes, nicht\nden gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Gesuch vorgezogen worden\nwäre.\nErweist sich somit die angefochtene Verfügung aus diesem Grunde als\nbegründet, können die übrigen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen\nkeine Auswirkungen mehr auf den Ausgang des Verfahrens haben.\n4. Dennoch sei hinzugefügt, dass zumindest die Begründung der ersten\nablehnenden Verfügung den Beschwerdeführer glauben lassen konnte, sein\nGesuch sei wissenschaftlich bloss als zweite Priorität qualifiziert worden,\nund es habe neben der erreichten Altersgrenze eine Rolle gespielt, dass er\nkeine engen Beziehungen zu einem schweizerischen Institut unterhalte\nund seine Rückkehr in die Schweiz in näherer Zeit eher unbestimmt sei.\nObwohl diese Punkte, ausser der Altersgrenze, in der Begründung der\nWiedererwägungsverfügung nicht mehr aufgeführt werden, waren sie von der\nVorinstanz in der ersten Verfügung nicht genügend abgeklärt und begründet\nund gaben Anlass zur vorliegenden Beschwerde. Dem Beschwerdeführer sind\ndaher keine Kosten zu auferlegen.\n[1] Art. 2 Bst. a, b und d lautet: «2 Der Forschungsrat unterscheidet folgende\nArten von Stipendien und Beiträgen: a) Die Nachwuchsstipendien dienen\nder wissenschaftlichen Weiterbildung und der Förderung von Arbeiten\nangehender und fortgeschrittener Forscher, die das 35. Altersjahr nicht\nüberschritten haben: - die angehenden Forscher haben ihr Studium mit einem\nDiplom, einem Lizentiat, einem Staatsexamen oder einem Doktorexamen\nabgeschlossen und sind während mindestens einem Jahr in der Forschung\ntätig gewesen; - die fortgeschrittenen Forscher müssen während mindestens\n\n3\nzwei Jahren nach Abschluss ihrer Studien eine wissenschaftliche Tätigkeit\nausgeübt haben und erfolgreich durchgeführte Arbeiten vorweisen können. b)\nDie Forschungsbeiträge dienen der Unterstützung von Arbeiten qualifizierter\nForscher oder Forschergruppen. Ein Forschungsbeitrag wird für höchstens\ndrei Jahre zugesprochen. Bei den vom Bundesrat beschlossenen Nationalen\nForschungsprogrammen müssen sich die Arbeiten in die Ausführungspläne\nder Programme einfügen, deren jeweilige Laufzeit einzeln festgelegt wird.\nc) … d) Die Persönlichen Beiträge dienen zur Schaffung von Forscherstellen\nad personam mit zeitlich beschränkter Dauer für besonders qualifizierte\nWissenschafter.»\n\n4\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 53.7 - Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für Forschungsförderung\nvom 21. November 1988\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1989\nAnnée\nAnno\n\nBand 53\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 001 112\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}