Er ist deshalb aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat dem Beschwerdeführer sofort einen Zusatzkredit für die Jahre 1988/89 zu gewähren, um seine derzeitige Situation zu überbrücken und um sicherzustellen, dass er seine Arbeit bis zu einem neuen Entscheid der Vorinstanz weiterführen kann. Danach sind in Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer die umstrittenen Punkte zu klären, und es ist ihm Gelegenheit zu geben, ein neues Gesuch für die Jahre 1989/90 einzureichen.