Der ablehnende Beschluss des Forschungsrates wurde dem Gesuchsteller nur 12 Tage vor dem Ende der Gesuchsperiode seines laufenden Gesuchs mitgeteilt. Dies führt, namentlich bei grösseren Forschungsprojekten, in denen weitere Mitarbeiter angestellt sind, zu einer übermässigen Härte und verunmöglicht jede längerfristige Planung. 9. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der angefochtene Entscheid auf einer unrichtigen und unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beruht. Er ist deshalb aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.