b. Was die Behauptungen betrifft, der Forschungsgruppe des Beschwerdeführers fehle es an der Kompetenz, die im Gesuch erwähnten Arbeiten lege artis auszuführen, so ist festzustellen, dass gemäss den Akten offensichtlich nichts unternommen wurde, um dies näher abzuklären und zu begründen. Insofern muss eine unvollständige Tatsachenfeststellung gerügt werden. 7. (Kommentar zur Benotung).