3 können. Der Vorwurf der Unoriginalität verliert auch dadurch an Bedeutung, dass in den Gutachten darauf hingewiesen wird, die bisherigen Arbeiten des Gesuchstellers hätten durchaus Beachtung gefunden. Die sich bei den Akten befindenden Einladungen des Beschwerdeführers zu Vorträgen an internationale Konferenzen unterstützen diese Einschätzung. b. Was die Behauptungen betrifft, der Forschungsgruppe des Beschwerdeführers fehle es an der Kompetenz, die im Gesuch erwähnten Arbeiten lege artis auszuführen, so ist festzustellen, dass gemäss den Akten offensichtlich nichts unternommen wurde, um dies näher abzuklären und zu begründen.