Es ist unverständlich, weshalb die Referenten des Forschungsrates, soweit aus den Akten ersichtlich, von ihm keine weiteren Erklärungen verlangt haben. 6. Sowohl in den Gutachten wie vom Referenten des Forschungsrates werden dem Beschwerdeführer zwei Vorwürfe gemacht: Mangelnde Originalität und fehlende Kompetenz betreffend die Durchführung der geplanten Versuche. a. Der erste Vorwurf findet in den eingereichten Akten keine genügende Stütze. In den Fragebögen an die Experten ist das Kriterium der Originalität folgendermassen umschrieben: «Handelt es sich um einen neuen wertvollen Ansatz oder um die Neuauflage schon bekannter Problemstellungen?