Soweit der Forschungsrat des Schweizerischen Nationalfonds im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens entschieden hat, ist somit für eine Überprüfung der angefochtenen Verfügung durch die Rekurskommission kein Raum. 2. Am 13. November ersuchte der Schweizerische Nationalfonds fünf Forscher um Prüfung des streitigen Kreditgesuches, wovon einer auf einer «Negativliste» vom Beschwerdeführer als unerwünscht bezeichnet wurde.