{"Signatur": "CH_VB_025", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1988-05-25", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_025_JAAC-52-59--_1988-05-25.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000797.pdf?ID=150000797", "Checksum": "6b73c3b8c0d52f4e20943afdb85168ae"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 52.59 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 25.05.1988 JAAC 52.59 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche 25.05.1988 JAAC 52.59 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca 25.05.1988 JAAC 52.59 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'encouragement de la recherche"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:34:06", "Checksum": "18a2e7e0f935569474065998a7da5aa5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 25.05.1988 JAAC 52.59 \r\n\n 2\nHauptthema des vom Beschwerdeführer eingereichten Gesuchs. Keiner dieser\nExperten kann für das vorliegende Kreditgesuch als inkompetent bezeichnet\nwerden.\n4. Tatsächlich finden sich in den Expertisen widersprüchliche und unrichtige\nAussagen. Es ist jedoch unvermeidlich, dass verschiedene Forscher das gleiche\nProjekt oder sogar die gleichen Resultate sehr unterschiedlich beurteilen.\nDie einzige Methode, dieses Problem zu lindern, ist die Auswahl mehrerer\nkompetenter Begutachter, was hier geschehen ist. Die Rüge erscheint somit\nunbegründet.\n5. Dem Forschungsrat wird jedoch vorgeworfen, seinen Entscheid auf\nGutachten abgestützt zu haben, die er nicht hätte berücksichtigen dürfen.\nDem kann beigepflichtet werden.\na. Es ist offensichtlich, dass das zuerst eingetroffene Gutachten des Experten\nI in der ganzen Angelegenheit eine zentrale Rolle spielt. Es enthält den\nschwersten Vorwurf, den man neben der Falsifikation von Daten einem\nWissenschaftler machen kann, nämlich den Vorwurf, ein Plagiat eingereicht\nzu haben. Es stimmt zwar, dass der Experte an einer Stelle schreibt: «I do\nnot accuse the principal investigator of plagiarism, but the proposal arouses\nsuspicion.», aber der gesamte Tenor des Gutachtens läuft unterschwellig auf\ndiese Anklage hinaus. Im Kontext betrachtet ist obiger Satz ein Versuch, dem\nVorwurf zu entgehen, man habe explizit das behauptet, was jeder aus dem\nText herauslesen kann. Der Vorwurf des Plagiates hat sich hinterher als falsch\nerwiesen. Um so erstaunlicher ist daher, dass sich dennoch diese Vermutung\nin der Folge wie ein roter Faden durch die weitere Behandlung zieht. Sie\nwurde zu spät entkräftet, bestand somit noch an dem Tag, wo das Referat\ngeschrieben wurde. Auch wurde sie, nachdem sie schon widerlegt war, dem\nGesuchsteller mitgeteilt. Darüber hinaus lassen gewisse andere Bemerkungen\nim Gutachten (z. B. die Beurteilung einer Veröffentlichung nach der Zeitschrift,\nin der sie publiziert wurde, oder der Beitrag eines Autors entsprechend seiner\nStellung in der Autorenliste) Zweifel an der Unvoreingenommenheit dieses\nExperten aufkommen.\nb. Das kommentarlose, vernichtende Urteil des Experten II ist in der\nvorliegenden Form unakzeptabel, insbesondere da es sich um einen Fachmann\nhandelt, der auf dem speziellen Gebiet des Gesuchs bewandert sein soll. Es ist\nunverständlich, weshalb die Referenten des Forschungsrates, soweit aus den\nAkten ersichtlich, von ihm keine weiteren Erklärungen verlangt haben.\n6. Sowohl in den Gutachten wie vom Referenten des Forschungsrates werden\ndem Beschwerdeführer zwei Vorwürfe gemacht: Mangelnde Originalität und\nfehlende Kompetenz betreffend die Durchführung der geplanten Versuche.\na. Der erste Vorwurf findet in den eingereichten Akten keine genügende\nStütze. In den Fragebögen an die Experten ist das Kriterium der Originalität\nfolgendermassen umschrieben: «Handelt es sich um einen neuen wertvollen\nAnsatz oder um die Neuauflage schon bekannter Problemstellungen? - Is\nthis an important new concept, approach or method - or is it just a slightly\ndifferent attempt to resolve an old problem?» Durch den zweiten Teil der\nFrage wird suggeriert, die Problemstellung müsse neu sein. Durch eine\nderartige Umschreibung der Originalität lässt der Forschungsrat glauben, dass\nalte Problemstellungen, die einer Lösung harren, nicht förderungswürdig sein\n\n3\nkönnen. Der Vorwurf der Unoriginalität verliert auch dadurch an Bedeutung,\ndass in den Gutachten darauf hingewiesen wird, die bisherigen Arbeiten\ndes Gesuchstellers hätten durchaus Beachtung gefunden. Die sich bei den\nAkten befindenden Einladungen des Beschwerdeführers zu Vorträgen an\ninternationale Konferenzen unterstützen diese Einschätzung.\nb. Was die Behauptungen betrifft, der Forschungsgruppe des\nBeschwerdeführers fehle es an der Kompetenz, die im Gesuch erwähnten\nArbeiten lege artis auszuführen, so ist festzustellen, dass gemäss den Akten\noffensichtlich nichts unternommen wurde, um dies näher abzuklären und zu\nbegründen. Insofern muss eine unvollständige Tatsachenfeststellung gerügt\nwerden.\n7. (Kommentar zur Benotung).\nObwohl der Forschungsrat nicht an die Beurteilungen der Gutachter gebunden\nist und die Texte der Gutachter kritischer sind, als ihre Qualifikation in\nBuchstaben es vermuten lassen, weicht die Beurteilung des Referenten derart\nvon den vorliegenden Gutachten ab, dass sie als unrichtige Feststellung des\nSachverhalts bezeichnet werden muss.\n8. Der ablehnende Beschluss des Forschungsrates wurde dem Gesuchsteller\nnur 12 Tage vor dem Ende der Gesuchsperiode seines laufenden Gesuchs\nmitgeteilt. Dies führt, namentlich bei grösseren Forschungsprojekten, in\ndenen weitere Mitarbeiter angestellt sind, zu einer übermässigen Härte und\nverunmöglicht jede längerfristige Planung.\n9. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der angefochtene Entscheid\nauf einer unrichtigen und unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen\nSachverhalts beruht. Er ist deshalb aufzuheben und an die Vorinstanz\nzurückzuweisen. Diese hat dem Beschwerdeführer sofort einen Zusatzkredit\nfür die Jahre 1988/89 zu gewähren, um seine derzeitige Situation zu\nüberbrücken und um sicherzustellen, dass er seine Arbeit bis zu einem neuen\nEntscheid der Vorinstanz weiterführen kann. Danach sind in Zusammenarbeit\nmit dem Beschwerdeführer die umstrittenen Punkte zu klären, und es ist ihm\nGelegenheit zu geben, ein neues Gesuch für die Jahre 1989/90 einzureichen.\n\n4\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 52.59 - Auszug aus einem Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für\nForschungsförderung vom 25. Mai 1988\n\n"}