Es lassen sich aber noch weitere stichhaltige Gründe anführen, welche die Abweisung des Gesuchs rechtfertigen. Nach der Stellungnahme der kantonalen Forschungskommission fehlt es dem Forschungsprojekt an der erforderlichen Priorität im Rahmen der Universität B. Dieses Kriterium steht im Einklang mit den Grundsätzen der Forschungsförderung durch den Bund, da bei der Verwendung der Bundesmittel durch die Forschungsorgane Dringlichkeiten festzulegen und Schwerpunkte zu setzen sind (Art. 2 FG). Dazu kommt noch die ungünstige Beurteilung des Forschungsprojekts durch den wissenschaftlichen Experten, der die Ablehnung des Beitragsgesuchs empfiehlt.