Es liegt daher im pflichtgemässen Ermessen des Forschungsrates, inwiefern er für ein Forschungsprojekt Beiträge bewilligen will, wobei er sich von den Grundsätzen leiten lassen muss, die in Art. 2, 7 und 8 FG sowie in Art. 1, 2 und 16 Ziff. 1 der Statuten des Schweizerischen Nationalfonds aufgestellt sind. Infolge ihrer beschränkten Kognition kann daher die Rekurskommission nur prüfen, ob der Forschungsrat bei der Abweisung des umstrittenen Gesuchs sein Ermessen überschritten oder missbraucht, das heisst, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen.