Eine solche Befugnis ergibt sich jedoch weder aus einer gesetzlichen Vorschrift noch aus dem unmittelbar aus Art. 4 BV folgenden Anspruch auf rechtliches Gehör, da es sich um die Stellungnahme einer verwaltungsinternen Kommission und nicht um ein Fachgutachten handelt (BGE 101 Ia 310 f.). Die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung eines Forschungsbeitrages sind nicht gesetzlich genau umschrieben. Es liegt daher im pflichtgemässen Ermessen des Forschungsrates, inwiefern er für ein Forschungsprojekt Beiträge bewilligen will, wobei er sich von den Grundsätzen leiten lassen muss, die in Art. 2, 7 und 8 FG sowie in Art. 1, 2 und 16 Ziff.