Es wäre sicherlich zweckmässig gewesen, das Gesuch des Beschwerdeführers zusätzlich auch einem deutschsprachigen Experten vorzulegen. Das eingeholte Gutachten genügt jedoch zur Abklärung des Sachverhalts, da es auf die gestellten Fragen eingeht und das Projekt des Beschwerdeführers aus wissenschaftlicher Sicht beurteilt. Zum anderen beanstandet der Beschwerdeführer, dass ihm keine Gelegenheit geboten wurde, sich im Genehmigungsverfahren zur Stellungnahme der Forschungskommission der Universität B zu äussern. Eine solche Befugnis ergibt sich jedoch weder aus einer gesetzlichen Vorschrift noch aus dem unmittelbar aus Art.