Was die vom Beschwerdeführer teilweise bestrittenen Mängel des Forschungsprojekts betrifft, die im Bericht des vom Schweizerischen Nationalfonds beigezogenen Gutachters de dato 23. April 1985 aufgezeigt werden, so besteht kein genügender Anlass, an der Schlüssigkeit des Gutachtens zu zweifeln. Zieht eine Behörde mangels eigener Fachkenntnisse einen Experten bei, so darf sie ohne triftige Gründe, zum Beispiel innere Widersprüchlichkeit des Gutachtens oder andere offensichtliche Mängel, nicht von den Folgerungen des Experten abweichen (BGE 101 IV 130). Solche triftige Gründe macht der Beschwerdeführer indessen nicht geltend.