3 Hingegen wird die von der Forschungskommission getroffene Feststellung, wonach es dem Forschungsprojekt an der erforderlichen Priorität im Rahmen der Universität B fehle, vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten. Was die vom Beschwerdeführer teilweise bestrittenen Mängel des Forschungsprojekts betrifft, die im Bericht des vom Schweizerischen Nationalfonds beigezogenen Gutachters de dato 23. April 1985 aufgezeigt werden, so besteht kein genügender Anlass, an der Schlüssigkeit des Gutachtens zu zweifeln.