Mit diesem Schreiben, das der Beschwerdeführer dem Nationalfonds übrigens nicht zur Kenntnis gebracht hatte, obwohl er in seinem Schreiben vom 17. April 1985 an den Nationalfonds die Zusicherung von Räumen in der Universität B bestätigt hatte, kann er indessen seine Rüge nicht untermauern, da es keine Zusicherung für drei Jahre beinhaltet. Ferner bestreitet der Beschwerdeführer die in der Stellungnahme der Forschungskommission der Universität B enthaltene Feststellung, wonach sein Projekt nicht den Interessen des Instituts für Psychologie entspreche. Wie es sich damit verhält, braucht indessen nicht entschieden zu werden, da die umstrittene Feststellung nicht rechtserheblich ist.