Der Beschwerdeführer beruft sich auf ein Schreiben der Direktion des Kantonsspitals vom 13. März 1985, worin ihm ein Raum für mindestens ein Jahr zugesichert wird. Mit diesem Schreiben, das der Beschwerdeführer dem Nationalfonds übrigens nicht zur Kenntnis gebracht hatte, obwohl er in seinem Schreiben vom 17. April 1985 an den Nationalfonds die Zusicherung von Räumen in der Universität B bestätigt hatte, kann er indessen seine Rüge nicht untermauern, da es keine Zusicherung für drei Jahre beinhaltet.