An sich ist richtig, dass die für die Beurteilung des Gesuches wesentliche Stellungnahme («Qualifikation») der Forschungskommission der Universität B das Kriterium der Infrastruktur, die für die Ausführung des Forschungsprojekts erforderlich ist, als nicht erfüllt bezeichnet. Der Beschwerdeführer beruft sich auf ein Schreiben der Direktion des Kantonsspitals vom 13. März 1985, worin ihm ein Raum für mindestens ein Jahr zugesichert wird.