Was vorweg die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts anbelangt, so soll nach der Auffassung des Beschwerdeführers der Forschungsrat bei seinem Entscheid von der unrichtigen Annahme ausgegangen sein, dass dem Beschwerdeführer für sein Forschungsprojekt keine geeigneten Räumlichkeiten zur Verfügung stünden. An sich ist richtig, dass die für die Beurteilung des Gesuches wesentliche Stellungnahme («Qualifikation») der Forschungskommission der Universität B das Kriterium der Infrastruktur, die für die Ausführung des Forschungsprojekts erforderlich ist, als nicht erfüllt bezeichnet.