Soweit der Forschungsrat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens entschieden hat, ist somit für eine Überprüfung der angefochtenen Verfügung durch die Rekurskommission kein Raum. a. Was vorweg die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts anbelangt, so soll nach der Auffassung des Beschwerdeführers der Forschungsrat bei seinem Entscheid von der unrichtigen Annahme ausgegangen sein, dass dem Beschwerdeführer für sein Forschungsprojekt keine geeigneten Räumlichkeiten zur Verfügung stünden.