2. Gemäss Art. 13 Abs. 2 des BG vom 7. Oktober 1983 über die Forschung (Forschungsgesetz [FG], SR 420.1) kann der Beschwerdeführer nur rügen, der angefochtene Entscheid stelle eine Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens dar oder beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Soweit der Forschungsrat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens entschieden hat, ist somit für eine Überprüfung der angefochtenen Verfügung durch die Rekurskommission kein Raum.