1. Nach Eingang der Beschwerde erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, in die Akten des Schweizerischen Nationalfonds Einsicht zu nehmen und seine Beschwerde entsprechend zu ergänzen. Davon hat der Beschwerdeführer fristgemäss Gebrauch gemacht. Für die Beurteilung seiner Beschwerde sind daher auch seine Ausführungen in der Beschwerdeergänzung vom 25. November 1985 zu berücksichtigen. 2. Gemäss Art.