Die Ablehnung seines Gesuches könne nach den Statuten des Nationalfonds nicht damit begründet werden, dass die Universität B sein Projekt nicht in ihren Mauern haben möchte. Die Tabelle, die von der lokalen Forschungskommission zur Beurteilung von Forschungsgesuchen verwendet werde, enthalte Kriterien, die dem Reglement des Nationalfonds widersprächen. Es erscheine als unbillig,