Mit Beschwerdeergänzung vom 25. November 1985 bringt der Beschwerdeführer unter anderem vor, es sei erstaunlich, dass für einen in deutscher Sprache abgefassten Antrag ein Gutachten vermutlich aus den Vereinigten Staaten (USA) eingeholt worden sei. Es gebe in Europa zahlreiche deutschsprachige Wissenschaftler, die zum Projekt hätten Stellung nehmen können. Die Dauer der Beschäftigung des Beschwerdeführers an der Universität B und seine Nationalität könne keine Rolle spielen. Die Ablehnung seines Gesuches könne nach den Statuten des Nationalfonds nicht damit begründet werden, dass die Universität B sein Projekt nicht in ihren Mauern haben möchte.