Zur Begründung führt er unter anderem aus, für den Fall der Genehmigung des Gesuches seien ihm Räume in der Universität B verbindlich zugesichert worden. Die erforderlichen Geräte stünden ihm aus einem früheren Projekt persönlich zur Verfügung. Angesichts dieser Sachlage schienen ihm die Zweifel an der Durchführbarkeit des Projekts an der Universität B nicht begründet. C. Mit Beschwerdeergänzung vom 25. November 1985 bringt der Beschwerdeführer unter anderem vor, es sei erstaunlich, dass für einen in deutscher Sprache abgefassten Antrag ein Gutachten vermutlich aus den Vereinigten Staaten (USA) eingeholt worden sei.