A. Mit Gesuch vom 28. Februar 1985 beantragt H die Zusprechung eines Forschungsbeitrages von insgesamt Fr. 307 963.- für die Dauer von drei Jahren an das Projekt «Lesen und typographische Merkmale». Mit Schreiben vom 23. August 1985 wies der Forschungsrat des Schweizerischen Nationalfonds das Gesuch ab. B. Gegen diesen Entscheid hat H mit Datum vom 21. September 1985 rechtzeitig Beschwerde erhoben, womit er sinngemäss Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprechung des ihm verweigerten Forschungsbeitrages beantragt. Zur Begründung führt er unter anderem aus, für den Fall der Genehmigung des Gesuches seien ihm Räume in der Universität B verbindlich zugesichert worden.